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Einzelgenehmigung für importierte Fahrzeuge in Österreich

Einzelgenehmigung (§31 KFG 1967)

Ein Fahrzeug, das von außerhalb der EU importiert wird, benötigt in der Regel eine Einzelgenehmigung nach §31 des österreichischen Kraftfahrgesetzes (KFG 1967), ausgestellt vom Amt der Landesregierung des Bundeslandes, in dem das Fahrzeug zugelassen werden soll. Vor der Erteilung prüft ein anerkannter Prüfdienst wie der TÜV das Fahrzeug auf Verkehrssicherheit und rechtliche Konformität.

Der Ablauf, Schritt für Schritt

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    Dokumentenprüfung

    Wir prüfen, was das Fahrzeug bereits nachweisen kann (CoC, Typenschein oder vorhandene Prüfberichte) und was eine physische Prüfung erfordert.

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    Technische Prüfung

    Ein anerkannter Prüfdienst prüft das Fahrzeug auf Verkehrssicherheit und Einhaltung des KFG sowie der geltenden EU-Richtlinien.

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    Umrüstung, falls erforderlich

    Häufige Abweichungen werden vorab erkannt und behoben, damit es bei der formellen Prüfung keine Überraschungen gibt.

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    Einzelgenehmigung wird ausgestellt

    Sobald das Fahrzeug den Vorgaben entspricht, stellt das Amt der Landesregierung die Einzelgenehmigung aus.

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    Zulassung

    Mit der Einzelgenehmigung wird das Fahrzeug zugelassen und erhält seine Kennzeichen.

Typische Dauer

Abhängig vom Bundesland und vom Fahrzeug. Wir geben Ihnen eine realistische Einschätzung, nachdem wir Ihr Fahrzeug und das Zielbundesland geprüft haben.

Kosten

Die Kosten hängen vom Fahrzeug, dem beauftragten Prüfdienst und dem Umrüstungsaufwand ab. Wir erstellen ein Angebot, nachdem wir Ihr Fahrzeug geprüft haben.

Zuständige Stelle: Amt der Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes, technische Prüfung durch TÜV oder einen gleichwertigen Dienst

Häufige Fragen

Unterscheidet sich der Ablauf zwischen den österreichischen Bundesländern?

Die Einzelgenehmigung wird vom Amt der Landesregierung des Zulassungsbundeslandes ausgestellt, daher können Terminvergabe und lokale Praxis je nach Bundesland variieren, auch wenn das zugrunde liegende Gesetz (§31 KFG) bundesweit gilt.

Was ist der Unterschied zwischen §31 und §34 des KFG?

Beide betreffen Fahrzeuggenehmigungen, gelten aber für unterschiedliche Fälle. Wir klären, welcher Paragraf auf Ihr Fahrzeug zutrifft, im Rahmen unserer Prüfung, Sie müssen den rechtlichen Bezug nicht selbst herausfinden.

Fahrzeug noch nicht besorgt?

HomologateMyCar kümmert sich darum, was passiert, sobald das Fahrzeug in Europa ist. Falls Sie es noch nicht importiert haben: Unser Schwesterunternehmen DriveSino exportiert Fahrzeuge aus China nach Österreich und hat einen eigenen Importleitfaden dafür.

DriveSinos Österreich-Importleitfaden

Quellen